Abgeltungssteuer

Wenige Monate vor dem Wechsel von 2008 auf 2009 bestimmte vor allem ein Thema die Werbung von Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften: Alle wiesen auf die Abgeltungssteuer hin und empfahlen den Kunden, ihre Anlagestrategie zu überprüfen. Seit dem 1. Januar 2009 gilt sie nun, die Abgeltungssteuer. Was hat sich dadurch geändert? Es gilt jetzt ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, dem sowohl Zinserträge, Dividenden als auch Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die ab 2009 gekauft wurden, unterliegen. Ein Bestandsschutz gilt für Papiere, die vor 2009 erworben wurden und mindestens ein Jahr gehalten werden. Vorher wurden die Erträge aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Durch diese Umstellung profitieren vor allem Steuerzahler, deren Steuersatz oberhalb von 25 Prozent liegt. Zudem müssen sie sich um nichts weiter kümmern.

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Banken und Investmentgesellschaften führen die Steuern für ihre Kunden ab. Das gilt für Beträge, die oberhalb des Sparerpauschbetrages von 801 Euro pro Person liegen bzw. über der Summe, die im jeweiligen Freistellungsauftrag vereinbart wurde. In der Steuererklärung müssen die Kapitaleinkünfte damit nicht mehr extra aufgeführt werden. Die Steuerschuld gilt als abgegolten – daher die Bezeichnung Abgeltungssteuer, auch es nach wie vor eine Kapitalertragssteuer ist –, wenn die Bank die Steuer abgeführt hat. Ausnahme dieser Regel sind Kunden, deren Einkommenssteuersatz bei unter 25 Prozent liegt. Sie haben die Möglichkeit, sich über die Einkommenssteuererklärung die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer erstatten zu lassen.

Da der Freibetrag insgesamt gleich geblieben ist, müssen die Freistellungsaufträge nicht geändert werden. Vorher waren es 750 Euro Sparerfreibetrag plus 51 Euro Werbungspauschale, zusammen 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Ehepaaren. Nun gilt der Sparerpauschbetrag von ebenfalls 801 / 1.602 Euro. Die Werbungskosten, die tatsächlich entstanden sind, können damit allerdings nicht mehr bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Gestrichen wurde auch der Freibetrag, der für private Veräußerungsgewinne galt.

Die Abgeltungssteuer beträgt, wie bereits erwähnt, 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer. Umgerechnet ergibt sich daraus eine tatsächliche Steuerlast von 26,375 Prozent, wenn keine Kirchensteuer gezahlt wird. Bei 8,0 Prozent Kirchensteuer sind es 27,819 Prozent bzw. 27,995 Prozent bei einem Kirchensteuersatz von 9,0 Prozent.

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