Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ am 1. Juli 2010 hat jeder Verbraucher das Recht auf ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (auch „P-Konto“ genannt). Mit diesem P-Konto hat der Schuldner im Falle einer Kontopfändung die Möglichkeit, weiterhin aktiv am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen und wichtige Überweisungen und Lastschriften auszuführen.
Der Grundfreibetrag, der monatlich 1.028,89 Euro beträgt, bleibt somit vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt. Der vor der Pfändung geschützte Basisfreibetrag kann auf Antrag entsprechend der Anzahl unterhaltspflichtigen Kinder oder Ehepartner erhöht werden. Das sind bei der 1. Person 387,22 Euro und für die 2. bis 5. Person jeweils 215,73 Euro. Die diesbezüglichen Nachweisbescheinigungen gibt es beim Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger oder einer Schuldnerberatungsstelle. Auf die Art der Einkünfte kommt es jetzt nicht mehr an, so dass auch Selbständige das P-Konto nutzen können.
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Da nur Guthabenkonten als P-Konten geführt werden dürfen, wird ein eventuell vorhandener Dispokredit mit der Umwandlung sofort gekündigt.
Verbraucher können ihr bereits bestehendes Girokonto jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. In der SCHUFA-Akte wird das Pfändungsschutzkonto vermerkt. So kann jede Bank prüfen, ob bereits ein solches vorhanden ist. Jede Person darf nämlich nur ein P-Konto führen. Allerdings hat die Führung eines solchen Kontos keinen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit oder den so genannten Score-Wert des Verbrauchers. Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, Gemeinschaftskonten sind von der Umwandlung ausgeschlossen.
Früher ging eine Pfändung immer mit einer Kontosperrung einher, so dass trotz ausreichender Deckung wichtige Zahlungen für Miete Strom oder Versicherungen nicht überwiesen werden konnten. Die Kontopfändung konnte nur durch die Zahlung oder einen Beschluss des Gerichtes aufgehoben werden. Das Pfändungsschutzkonto bietet somit eine wesentliche Erleichterung für verschuldete Verbraucher.
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Stand: 20.06.2013
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