Was ist der Sparerpauschbetrag? Was war der Sparerfreibetrag?

Erträge aus Kapital-Vermögen, zum Beispiel die Zinsgutschrift auf dem Tagesgeldkonto oder dem Sparbuch, müssen versteuert werden. So sieht es das Einkommensteuergesetz vor. Damit die Verbraucher ein wenig entlastet werden und nicht jeder Cent Rendite durch die Steuer gekürzt wird, gab es bis Ende 2008 den sogenannten Sparerfreibetrag. Er bescherte eine Steuerbefreiung für Kapitalerträge bis 750 Euro bei Einzelpersonen und 1.500 Euro bei Ehepaaren. Hinzu kam eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro. Insgesamt belief sich der Sparerfreibetrag damit auf 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Ehepaaren. Für private Veräußerungsgewinne – Gewinne, die durch den Verkauf von Wertpapieren erzielt werden –, galt ein eigener Freibetrag von 512 Euro je Person, sofern die Papiere mindestens ein Jahr und somit länger als die Spekulationsfrist gehalten wurden.

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Diese Regelungen hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2009 grundlegend geändert. Seither gilt nicht mehr der Sparerfreibetrag, sondern der Sparerpauschbetrag. Er umfasst den Freibetrag, der zuvor für Zinsen und Dividenden griff, und die Werbungskostenpauschale. In der Summe bleiben es 801 Euro bzw. 1.602 Euro. Ganz gestrichen wurde der Freibetrag für Veräußerungsgewinne. Auch Fremdfinanzierungskosten, die bislang geltend gemacht werden konnten, werden nicht mehr anerkannt. Statt insgesamt maximal 1.313 Euro sind nunmehr höchsten 801 Euro steuerfrei. Kapitaleinkünfte, die darüber hinaus gehen, unterliegen seit 2009 der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Umgerechnet auf ein Anlagekonto mit 3,0 Prozent Verzinsung heißt das: Bei Alleinstehenden ist der Sparerpauschbetrag bereits bei einer Investition von 26.700 Euro ausgeschöpft.

Um in den Genuss des Sparerpauschbetrages zu kommen, ist ein Freistellungsauftrag bei der kontoführenden Bank notwendig. Der Maximalbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro kann nach Belieben aufgeteilt werden. Unter dem Strich dürfen die Freistellungsaufträge in der Summe allerdings nie oberhalb dieses Betrages liegen. In welcher Höhe die Freistellungsaufträge erteilt werden, um den Sparerpauschbetrag optimal zu nutzen, sollte in Ruhe berechnet werden Denn niemand verschenkt gerne Geld.

Geregelt wird der Bereich Kapitalvermögen und damit der Sparerpauschbetrag in Paragraph 20 des Einkommensteuergesetzes. Hier heißt es:

"Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer- Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.“

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